KONTAKT:
Gemeindeamt St. Nikolai
Tel: 03689/248
Fax: 03689/248-4
E-Mail: info@st-nikolai.at
Die Ortschaft Mößna und Teile der Ortschaft Ortschaft Fleiß werden durch die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde versorgt.
In den Ortschaften Fleiß und St.Nikolai gibt es private Wassergenossenschaften, die die Anschlusspreise und laufenden Gebühren festsetzen und vorschreiben: Wassergenossenschaft Fleiß
Obmann: Viktor Hirzegger, Fleiß 26, 8961 St.Nikolai/Sölktal
Wassergenossenschaft St. Nikolai
Obmann: Helmut Tritscher, St. Nikolai 127, 8961 St.Nikolai/Sölktal
Die Wasserversorgungsanlage der Ortschaft Mößna wird von der Gemeinde St.Nikolai/Sölktal betrieben:
Anschlussgebühr:
Vollgeschoss 100 %, Keller 50%, Mansardenräume unabhängig von der Höhe 75% und die angebaute bzw. freistehende Garage mit 10 m2. Der Einheitssatz beträgt € 5,81 pro m2 exkl. Ust. Unabhängig von der Fläche wird eine Mindestgebühr von € 1090,09 exkl. Ust. eingehoben, ebenso bei unbebauten Grundstücken.
Wasserverbrauchsgebühr:
Grundgebühr: € 0,36 für die verbaute Fläche gemäß Berechnungsschlüssel Anschlussgebühr.
Verbrauchsgebühr:
€ 0,25 m3 verbrauchtes Wasser und Person, wobei pauschal 44m3 pro Person berechnet werden.
Abwasser:
Einwohnerwerte: 980 EW
Die SBR-Anlage wurde im Jahr 2001 von der Fa. PVS errichtet und ist seit 1.November 2001 in Betrieb.
Es handelt sich um ein vollkommen geschlossenes Abwasserreinigungssystem.
Der biologische Prozess vollzieht sich in geschlossenen Polyäthylenbehältern, auch das einfließende Abwasser wird in einem geschlossenen Aufnahmetank gelagert.
Eine eigene Schlammentfeuchtungsanlage komplettiert das Behandlungssystem.
Kanalanschlussgebühr:
Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) x Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoß und Kellergeschoß je zur Hälfte eingerechnet werden.; Wirtschaftsgebäude die keine Wohnung o. Betriebsstätten enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl eingerechnet.
(4) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird die Hälfte des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht.
Kanalbenützungsgebühren:
Je gemeldeter Person wird ein pauschalierter Wasserverbrauch von 44 m³ pro Jahr angenommen. Der Einheitssatz für einen m³ verbrauchten Wassers wird mit 2,00 € festgesetzt.
Zusätzlich zu der obengenannten Gebühr, wird als Bereitstellungsgebühr je abgeschlossener Wohneinheit eine Mindestabnahme von 120 m³ Wasserverbrauch angenommen. Von dieser Regelung sind Ein- und Zweipersonen Haushalte ausgenommen.
Für Baulichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen, gelten folgende Sonderregelungen:
a. Gastbetriebe (Gasthäuser, Cafes udgl.)
Je Sitzplatz werden 0,2 EWG in Anrechnung gebracht.
b. Beherbergungsbetriebe, Pensionen, private Zimmervermieter
Je Gästebett werden 0,1 EWG in Anrechnung gebracht. Für jede an die öffentliche Kanalanlage angeschlossene Milchkammer wird ein pauschalierter Wert von 22 m³ Wasserverbrauch pro Jahr herangezogen.
Eine Abrechnung über Wasserzähler erfolgt nicht!